§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot; unrichtige Angaben bei der Einreise; Gefährlichkeitsprognose; Sichtvermerk; Aufenthaltsberechtigung)
VwGH 10.09.1997, 95/21/0234
Im vorliegenden Fall ist insbes zu berücksichtigen, dass die Bfin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise im August 1988 von der zuständigen Fremdenpolizeibeh trotz Kenntnis der von der bel Beh für die Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen wesentl Umstände einen Sichtvermerk über Weisung des BMI erhalten hat und sich in der Folge aufgrund jeweils erteilter Aufenthaltsberechtigungen legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die im B ausgedrückte, völlig unsubstanziierte Spekulation, der der Bfin erteilte Sichtvermerk nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1988 sei „bestenfalls“ auf eine Bestechung von Beamten im BMI zurückzuführen, kann keinesfalls Grundlage einer E des VwGH sein.