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VwGH 31. 10. 1997, 95/19/0486 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/892ZfV 1999, 411

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; ortsübliche Unterkunft)

VwGH 31.10.1997, 95/19/0486

Die bel Beh übersieht, dass ihre Annahme, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn der Bfin ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe, keinesfalls offenkundig ist. Dies gilt umsomehr unter der Annahme, dass die der Bfin zur Verfügung stehende Unterkunft tatsächl die in ihrem A angegebene Größe von 50 m2 hat. Falls die bel Beh davon ausgegangen sein sollte, dass es nicht den für Inländer ortsübl Wohnverhältnissen entspreche, wenn die Bfin, obwohl sie bereits 13 Jahre alt ist, in einem Raum mit ihren Großeltern (und nicht mit ihren Eltern) zusammenlebt, es vielmehr wesentl sei, dass die Bfin über eine getrennte Schlafmöglichkeit verfüge, so fehlt vor diesem Hintergrund jegl Feststellung über die Raumeinteilung bei der im A angegebenen Wohnung. Die bel Beh hätte festzustellen gehabt, ob in der angegebenen Wohnung eine abgetrennte Schlafmöglichkeit besteht, ob etwa das im angef B erwähnte Vorzimmer dafür Gelegenheit bietet oder ob allenfalls eine Raumabteilung (zB durch geeignete Möbel) vorgenommen wurde. Ebenso wäre zu ermitteln und darzulegen gewesen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Bfin beabsichtigt.

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