§ 2 Abs 3 ForstG (Windschutzanlagen)
VwGH 09.03.1998, 97/10/0220
In der RV zum ForstG (1266 BlgNR 13. GP) ist in der Definition der Windschutzanlagen noch von „Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern“ die Rede. Im Ausschuss wurde das Wort „oder“ zw den Worten „Bäumen“ und „Sträuchern“ durch „und“ ersetzt (AB 1677 BlgNR 13. GP). Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des G-Gebers nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage erfüllt. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (Bobek/Plattner/Reindl, ForstG 19752, Anm 4 zu§ 2 ).