§ 7 Abs 3 Stmk FeuerpolG (bestehende bauliche Anlage; Auftrag zur Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmeldeeinrichtungen, Löschanlagen; Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten und wirtschaftliche Zumutbarkeit; Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Abstellen auf den Stand der Technik)