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VwGH 25. 2. 1998, 97/12/0386 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1999/878ZfV 1999, 403

§ 25 Abs 4 PVG (Fortzahlung der Dienstbezüge; Bezugsbegriff, nicht auch Vergütung von Nebentätigkeiten)

VwGH 25.02.1998, 97/12/0386

Der um die Nebengebühren erweitert zu sehende Bezugsbegriff des § 25 PVG umfasst nicht die „Vergütungen für Nebentätigkeiten“, bei denen es sich weder um einen Bezug iSd § 3 GehG noch um eine Nebengebühr iSd taxativen Aufzählung im § 15 Abs 1 GehG handelt. Die Vergütung für Nebentätigkeit ist auch nicht als ein mit dem früher innegehabten Arbeitsplatz des freigestellten Personalvertreters verbundener Verdienstentgang zu werten, der im Interesse der Verhinderung einer Benachteiligung durch die Freistellung von den Dienstpflichten des Arbeitsplatzes für die Personalvertretungstätigkeit weiterbezahlt werden müsste. Es handelt sich vielmehr bei einer Nebentätigkeit um eine vom unmittelb Arbeitsplatz und den damit verbundenen Berufspflichten losgelöste weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich. Für die Entschädigung dieser zusätzl zum Arbeitsplatz zu erbringenden jeweiligen Leistungen gebührt dem Beamten - sofern nicht überhaupt ein privatrechtl Vertrag für die Abgeltung maßgebend ist - eine angemessene Entschädigung. Die besoldungsrechtl Sonderstellung der Nebentätigkeitsvergütung kommt auch in der von der Personalverrechnung losgelösten Auszahlung dieser Vergütung zum Ausdruck. Diese Entschädigungen sind auch vom Empfänger als Funktionsgebühren - sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - selbständig zur Besteuerung zu melden.

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