§ 31 Abs 1 Wr DienstO (Dienstverhinderung, Bescheinigungspflicht; zeitliche Nähe, auch ohne „Krankenmeldeformular“)
VwGH 18.02.1998, 96/09/0242
2. Die mit LGBl 33/1996 vom 24. 7. 1996 vorgenommene Änderung des § 31 Abs 1 zweiter Satz Wr DienstO durch Einfügung des Wortes „unverzüglich“ brachte keine Änderung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage, sondern diente ledigl zur ausdrückl Normierung dessen, was nach dem Sinn des G bereits zuvor rechtens war. Abw.