§ 14 Abs 2 Z 1 PG (Tod durch Berufskrankheit; Begriff psychische Faktoren)
VwGH 17.12.1997, 95/12/0346
Der G-Geber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstl Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im wesentl der Enumerationsmethode. Auch die mit § 92 Abs 3 B-KUVG erfolgte Erweiterungsmöglichkeit für konkrete Einzelfälle sieht als Tatbestandselement nur die Einwirkung von schädigenden Stoffen oder Strahlen vor, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass psychische Faktoren von vornherein nicht als Berufskrankheit vom G-Geber anerkannt sind. Abw.