§ 19 Abs 2 Z 1 Nö ROG 1976 idF 8000-10 (Grünland; Gliederung entsprechend den örtlichen Erfordernissen; Land- und Forstwirtschaft; Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, der Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe iSd GewO dienen; Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung; Vorliegen betrieblicher Merkmale erforderlich; Wein- und Obstgarten)