§ 22 Abs 1 Tir BauO (Grundstückseigentümer; Duldungspflichten; Anbringung von Einrichtungen zur Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen an baulichen Anlagen oder auf dem Grundstück)
VwGH 19.03.1998, 97/06/0193
Die bel Beh vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, die Bf seien durch den gerichtl Vergleich vom 24. 6. 1997 klaglos gestellt worden. Dieser Auffassung ist (auch dann, wenn man entgegen dem Wortlaut des 1. Satzes des Vergleiches in der vorliegenden Ausfertigung davon ausginge, dass sich beide Bf zu einer entsprechenden Duldung verpflichtet hätten, es sich demnach bei der Formulierung „die klagende Partei duldet“ - Einzahl - nur um einen - weiteren - Schreibfehler in der ansonsten auch nicht fehlerfreien Vergleichsausfertigung handeln sollte) schon deshalb nicht zu folgen, weil damit nur eine befristete Duldung vereinbart wurde, es im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber um eine unbefristet angeordnete Duldungspflicht geht.