§ 4 Z 23 Stmk BauG (Dachsaum; Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln)
- (Mansardendach; keine Begriffsdefinition; eine Dachwohnung umschließendes Dach; der Belichtung dienende Öffnungen müssen zur Gänze vom Dach umgeben sein)