§ 69 Abs 1 Wr BauO (Benützungsbewilligung, Entscheidung über Abweichungen vom Baukonsens nach Maßgabe des Abs 2)
§ 69 Abs 2 Wr BauO (ebenso; keine Verminderung der Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes, abgesehen von den in Abs 1 genannten Fällen nur unwesentliche Abweichung von Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan; Überschreitung der mit 6,5 m festgesetzten Höhe um 5,90 m)