§ 44 Abs 1 Oö BauO 1994 (Benützung eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung, Untersagung der Benützung)
§ 58 Abs 1 Oö BauO 1994 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung; anhängi- ge individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen; baupolizeiliches Auftragsverfahren; Kenntnis von Benützung ohne Benützungsbewilligung noch nicht Einleitung des Bauauftragsverfahrens)