§ 8 Abs 1 erster Satz (als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlte Beträge, Rückerstattung dem Arbeitgeber auf Antrag; Auszahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, kein dem Arbeitgeber zukommender Rückerstattungsanspruch)
VwGH 19.05.1998, 98/11/0037, 0038