Art 6 Abs 2 AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat Beschl 1/80 (verschuldete Arbeitslosigkeit; keine, fristlose Entlassung)
VwGH 20.05.1998, 97/09/0122
Eine fristlose Entlassung erfolgt durch den DG dann, wenn er an der sofortigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund deshalb Interesse hat, weil die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar geworden ist. Nicht alle wichtigen Gründe setzen aber zwingend ein Verschulden des ArbN voraus. Ein wichtiger Grund liegt zB in der Dienstunfähigkeit, dh, wenn der DN die ihm aufgetragenen, angemessenen Dienste nicht verrichten kann, weil er hiezu die körperl bzw geistigen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, somit die dennoch angebotenen Dienste für den DG ohne Wert sind. Schuldhaftes Verhalten ist - insb in solchen Fällen - für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nicht notwendig. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.