Art 7 2. Satz AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat Beschl 1/80 (abgeschlossene Berufsausbildung im Aufnahmeland; Begriff, Befähigung zur Ausübung eines Berufes)
VwGH 20.05.1998, 96/09/0297
Art 7 Satz 2 AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat Beschl 1/80 regelt - von Art 7 Satz 1, erster Gedankenstrich, abweichend - die Rechtsstellung von Kindern türkischer ArbN, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der aufenthaltsrechtl Anspruch hängt nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise und Aufenthaltsgenehmigung ursprüngl erteilt wurde.