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BerK 19. Jänner 1999, GZ 101/8-BK/98 (DISZIPLINARRECHT)

JudikaturDISZIPLINARRECHTZfV 1999/19ZfV 1999, 501

§ 123 Abs 1 BDG 1979 (Einleitungsbeschluss, Entscheidung im Verdachtsbereich, Prüfung von Einstellungstatbeständen)

BerK 19.01.1999, GZ 101/8-BK/98

Die DK hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht bereits verfahrensabschließend - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde. Sie hat allerdings - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt und hat dies iSd Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Zwar wird es Fälle geben, in denen das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht ohne weiteres aufgrund der durch die Dienstbeh durchgeführten Ermittlungen festgestellt werden kann; so insb in bezug auf die Frage, ob „der Besch die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat“ (§ 118 Abs 1 Z 1 BDG). In solchen Fällen wird ledigl geprüft werden können, ob sich dies aus bestimmten, eindeutig feststehenden und leicht überprüfbaren Umständen ergibt. Selbst die Überprüfung des Einstellungsgrundes, dass „die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann“ (§ 118 Abs 1 Z 2 BDG) bedeutet nicht, dass die DK bereits im Zuge der Klärung der Einleitungsfrage ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen hätte; auch hier wird nur die Prüfung offen zutage liegender Umstände vorzunehmen sein (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl, Seite 3415). Teilweise Stattgebung.

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