Art 97 Abs 2 B-VG (Landesgesetz; Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung; Kundmachung durch Landeshauptmann)
VfGH 30.11.1998, G 127/98
Der G-Beschl des Landtags vom 3. 7. 1991 betreffend ein G über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädl Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö BodenschutzG 1991) wurde im Jahrgang 1991 des LGBl für Oberösterreich Nr 115 unter Weglassung des Abs 1 und Abs 3 des § 50, der die Mitwirkung von Bundesorganen vorsah, kundgemacht, weil die BReg die nach dem B-VG hiefür notwendige Zustimmung verweigert hatte.