§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 35 VfGG (subsidiäre Anwendung ua der ZPO)
§ 146 Abs 1 ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; bloß minderer Grad des Versehens; keiner, Ersuchen um „Weiterleitung“ zur Beschwerdeverfassung ohne Hinweis auf Dringlichkeit)