Art 137 B-VG (Klagslegitimation; Gebührenvorschreibung nach § 4 Abs 5b StVO ; Rückforderungsanspruch; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden)
VfGH 29.09.1998, A 34/97
Der Kl hat die Gendarmerie zum Zweck der Aufnahme eines Unfalls, an dem er beteiligt war, verständigt. In der Annahme, dass durch diesen Verkehrsunfall niemand verletzt wurde, entrichtete er eine Gebühr von S 500,- in Anwendung des § 4 Abs 5b StVO idF des StrukturanpassungsG, BGBl 201/1996. Zwei Tage nach diesem Unfall stellte sich jedoch heraus, dass anlässl dieses Verkehrsunfalles die Insassin im Pkw des Unfallgegners verletzt worden war.