§ 45 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bausperre, wenn ein Flächenwidmungsplan geändert werden soll; nur zur Verwirklichung neuer Planungsabsichten) (Erwerb von Grundflächen durch Gemeinde; öffentlicher Bedarf)
BausperrenV des GdRates der Gd Tiefgraben v 12. 12. 1995