§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, auf Verlangen des Betroffenen, auch bei nachträglicher Bewilligungsmöglichkeit)
§ 138 Abs 2 WRG (eigenmächtig vorgenommene Neuerung, Alternativauftrag; Zulässigkeit nur, wenn Beseitigung nicht vom öffentlichen Interesse geboten ist oder von in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird)