§ 32b Abs 1 WRG (Einleitungen in eine wasserrechtl bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen, keine Bewilligungsbedürftigkeit)
§ 32b Abs 2 WRG (ebenso, Zusatzbestimmungen für die Indirekteinleitung von Abwässern bestimmter Beschaffenheit, keine Bewilligungsbedürftigkeit)