§ 31c Abs 3 WRG (Gewinnung von Sand und Kies, Bewilligungsbedürftigkeit, Vorschreibung von Auflagen, keine Beeinträchtigung der Gemeinden bei der Trinkwasserversorgung ihrer Bewohner, auch für zukünftigen Bedarf)
VwGH 23.04.1998, 98/07/0002
Der Schutzzweck des § 31c Abs 3 WRG wird nicht nur dann verletzt, wenn eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren zukünftigen Bedarf erforderl ist, anderweitig in Anspruch genommen wird. § 31c Abs 3 WRG gebietet auch die Einbeziehung zukünftiger absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten.