§ 31a Abs 5 WRG idF WRG-Nov 1997 (Einführung einer Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe durch Verordnung des BMLF)
§ 31a Abs 8 WRG idF WRG-Nov 1997 (Weitergelten der bestehenden Verordnung über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe als Bundesgesetz; keine Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in der genannten Verordnung genannten Anlagen)