§ 30 Abs 2 WRG (Verunreinigung von Gewässern, jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wasser in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht; Einbringung von 300 kg Farbstoff in ein fließendes Gewässer)
§ 137 Abs 3 lit g WRG (Verwaltungsübertretung, Gewässerverunreinigung ohne Genehmigung)