§ 31 WRG (allgemeine Sorge für die Reinhaltung von Gewässern, Vermeidung von Gewässerverunreinigungen durch Anlagen)
§ 32 Abs 2 lit c WRG (Einwirkungen auf Gewässer, Bewilligungspflicht, jedenfalls bei Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen von Stoffen in den Boden)