§ 17 Abs 2 WaffG (Ausstellung eines Waffenpasses, Verlässlichkeit, Nachweis eines Bedarfes)
§ 18 WaffG (Bedarfsnachweis, Vorliegen besonderer Gefahren außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften; am zweckmäßigsten wirksame Begegnung mit Waffengewalt; Tankwart an einer Autobahntankstelle, bereits zweimaliges Opfer von Raubüberfällen)