§ 63 ff AVG (Berufung, Zulässigkeit, Voraussetzung; ua Berufungswerber, Bezeichnung; „Hausgemeinschaft“)
VwGH 26.05.1998, 98/04/0079
Aus der Bezeichnung des Berufungswerbers mit „Hausgemeinschaft M-Straße 12“ ergibt sich jedoch keineswegs mit der erforderl Eindeutigkeit, dass damit die zur gewerbebeh AugenscheinsVerh geladenen Personen gemeint seien, zumal in der Beschw auch nicht behauptet wird, diese Personen hätten sich im gewerbebeh Verf als „Hausgemeinschaft M-Straße 12“ bezeichnet. Die ErstBfin bestreitet auch nicht, der Aufforderung der bel Beh, der oder die Rechtsträger bekanntzugeben, denen die Berufung zuzuordnen wäre, nicht nachgekommen zu sein. Abw.