§ 74 AVG (Kosten des Beteiligten, Grundsatz der Selbsttragung; Ersatzpflicht des Rechtsträgersgegenüber Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich erwachsener Kosten - hier für Äußerung in ua von Berufungsbehörde angestrengten Normenprüfungsverfahren vor VfGH - nach VStG oder StVO, keine)
§ 24 VStG (allgemeine Bestimmungen, Geltung des AVG, ua § 74 )