§ 63 Abs 3 AVG (Berufung; Bezeichnung des angefochtenen Bescheides)
VwGH 10.09.1997, 96/21/0779
Hat aber die bel Beh durch den zumutbaren Anruf bei der aufgrund des Schreibens indizierten BH die Beh und den bekämpften B ermitteln können, war sie nicht mehr befugt, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Da die bel Beh dies verkannte, belastete sie den angef B mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.