§ 71 AVG (Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsgründe; Vorbringen; Glaubhaftmachung; unabwendbares Ereignis)
VwGH 19.09.1997, 96/19/1673
Dem WE-Werber obliegt es, alle WE-Gründe innerhalb der ges Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen (VwGH 06.12.1985, 85/18/0347). Daraus folgt, dass das erstmals in der nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG zur Post gegebenen Berufung gegen die Abweisung seines WE-A erstattete Vorbringen, er habe den erstinstanzl (in der Sache nach dem AufG ergangenen) B „für einen Irrtum“ gehalten, infolge Verfristung unbeachtl ist.