§ 68 Abs 1 AVG (Bescheid, Rechtskraft; Identität der Sache; neue Rechtslage bzw neuer Beurteilungsmaßstab für den VwGH infolge Anlassfallwirkung einer Gesetzaufhebung durch den VfGH)
VwGH 27.01.1997, 96/10/0214
Die Sache verliert ihre ursprüngl Identität, wenn in der für die (damalige) E maßgebenden Rechtslage nach Erlassung dieses B eine zur Erlassung eines inhaltl anders lautenden B ermächtigende Änderung eingetreten ist (hier infolge Anlassfallwirkung einer G-Aufhebung durch den VfGH gem Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG für den VwGH).