§ 63 Abs 5 AVG (Mehrparteienverfahren, Berufungsrecht; Entscheidung der ersten Instanz in bestimmter Hinsicht unbekämpft gelassen; Entscheidungen höherer Instanz nur bekämpfbar, wenn sie Änderung zum Nachteil der Partei beinhalten)
VwGH 16.04.1998, 96/05/0142