§ 67g Abs 1 AVG (UVS; mündliche Verkündung von Bescheiden; rechtl Existenz des Bescheides; Möglichkeit des Absehens von der Verkündung; Verkündung bei Verzicht der Parteien in Abwesenheit der Parteien zulässig)
§ 67g Abs 3 AVG (Zustellung einer schriftl Ausfertigung an alle Parteien)