§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsentscheidung, Sache iS des § 66 Abs 4 ; bloße Modifikationen, die das Wesen eines Vorhabens nicht berühren, sind kein aliud)
VwGH 30.06.1997, 93/10/0157
Der durch die „Sache“ iSd § 66 Abs 4 AVG gezogene Rahmen wird durch Änderungen des Projektes nicht überschritten, wenn diese nicht das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens betreffen. Ein in Plänen dargestelltes konkretes Projekt ist nicht schon deshalb als ein „aliud“ zu beurteilen, weil im Zuge des BerufungsVerf Modifikationen erfolgten, die dem Zweck dienten, das Projekt zur Gänze den Bew-Voraussetzungen anzupassen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0128). Vorhaben nach Oö NSchG.