§ 49 Abs 1 VStG (Strafverfügung, Einspruch, Einspruchsfrist, Prüfung der Rechtzeitigkeit; telegraphische Eingabe, behauptete Rechtzeitigkeit, bloßes Abstellen auf Poststempel reicht nicht)
VwGH 29.05.1998, 97/02/0546
Das den Einspruch des Bf enthaltende Telegramm weist in seinem Kopf den Passus „WIEN/TEL 1 21 2256“ auf. Daraus ist ersichtl, dass das Telegramm am 21. (10. 1997) „tel“ aufgegeben wurde. Daraus folgt, dass die Post das Telegramm zu diesem, noch innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen die angeführte Strafverfügung liegenden Zeitpunkt in Behandlung genommen hat.