vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 29. 5. 1998, 97/02/0546 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1999/1094ZfV 1999, 461

§ 49 Abs 1 VStG (Strafverfügung, Einspruch, Einspruchsfrist, Prüfung der Rechtzeitigkeit; telegraphische Eingabe, behauptete Rechtzeitigkeit, bloßes Abstellen auf Poststempel reicht nicht)

VwGH 29.05.1998, 97/02/0546

Das den Einspruch des Bf enthaltende Telegramm weist in seinem Kopf den Passus „WIEN/TEL 1 21 2256“ auf. Daraus ist ersichtl, dass das Telegramm am 21. (10. 1997) „tel“ aufgegeben wurde. Daraus folgt, dass die Post das Telegramm zu diesem, noch innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen die angeführte Strafverfügung liegenden Zeitpunkt in Behandlung genommen hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!