§ 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG (widmungswidrige Benützung öffentlichen Gemeindegrunds ohne Bewilligung; Verwaltungsübertretung; Tatort bestimmt sich nach der Lage des benützten Grundes)
§ 9 Abs 1 VStG (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der zur Vertretung nach außen berufenen Organe einer juristischen Person; Geschäftsführer einer GesmbH; Tatort bei Benützung öffentlichen Grundes ohne Bewilligung)