§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, minderer Grad des Versehens, Nachweis, keiner; Rechtsanwalt, kein Vorbringen zur Kontrolle der Eintragungen und Wahrung der Fristen)
VwGH 28.04.1998, 98/02/0112
Dem WE-A ist in keiner Weise zu entnehmen, ob und welche Vorkehrungen der Rechtsvertreter des Bf zur Kontrolle der richtigen Eintragung und Wahrung von Fristen in seiner Kanzlei getroffen hat. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der auf die fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführenden verspäteten Einbringung der mit Beschl zurückgewiesenen Beschw ein ledigl minderer Grad des Versehens zugrundeliegt. Abw.