§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Beschwerdepunkt; „unrichtige Anwendung des NSchG und des AVG“ kein tauglicher Beschwerdepunkt)
VwGH 26.01.1998, 97/10/0247
Mit der Behauptung der unrichtigen Anwendung des Krnt NSchG und des AVG ist der Bf seiner Verpflichtung, ein subj Recht konkret zu bezeichnen, dessen Verletzung behauptet wird, nicht nachgekommen; damit wird kein BeschwPunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dargestellt. Die Berechtigung zur Erhebung der Beschw hängt hier davon ab, ob eine Verletzung im allein wirksam als BeschwPunkt geltend gemachten Eigentumsrecht des Bf durch den angef B mögl ist. Dies ist nicht der Fall; der der Sache nach eine Zurückw der Berufung des Bf gegen den naturschutzbeh (Bewilligungs-)B darstellende angef B ist nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Bf einzugreifen. Zurückw der Beschw gem § 34 Abs 1 VwGG.