§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, minderer Grad des Versehens, keiner; Verfahrenshelferin, Mängelbehebungsauftrag, vollständige Erfüllung Kanzleikräften ohne Kontrolle überlassen)
VwGH 15.04.1998, 97/02/0361
Nach dem im WE-A glaubhaft gemachten Sachverhalt hat die VHin für die rechtzeitige Fertigstellung des ergänzenden Schriftsatzes gesorgt und sodann weitere Anweisungen über die Aktenbehandlung und die dem Ergänzungsschriftsatz anzuschließenden Beilagen getroffen. Sie hat den Schriftsatz einer unerfahrenen Kanzleikraft weitergereicht mit den Aufträgen, die im (Hand)-Akt befindl unterschriebene Kopie des BeschwSchriftsatzes dem Mängelbehebungsschriftsatz hinzuzufügen und in der Folge „insg das Original der Beschw sowie zwei Kopien des Originals“ zu kuvertieren. Ferner hätte in den Akt (anstelle der dort befindl unterschriebenen Kopie des BeschwSchriftsatzes) ein neuer Ausdruck der Beschw gelegt werden sollen. Schon aus diesem Vorbringen folgt, dass die VHin nicht nur die techn Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken (und deren Kontrolle) den Kanzleikräften überlassen, sondern vielmehr die vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durch Anschluss von Beilagen in Auftrag gegeben hat, ohne sich in der Folge von der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufträge selbst zu überzeugen.