§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerden, Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides, Verlust der Zuständigkeit der säumigen Behörde nach Fristablauf)
VwGH 13.05.1998, 97/01/0951
Die bel Beh bleibt während der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG zur Nachholung des versäumten B gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muss innerhalb derselben der B durch die bel Beh erlassen werden. Ein erst nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist erlassener B ist zwar nicht von Amts wegen, aber dann wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben, wenn der Bf die Unzuständigkeit geltend macht (vgl zum Ganzen etwa VwGH 05.09.1996, 95/18/0373 mwN).