§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Bezeichnung des Beschwerdepunktes; keine, Bescheid von behaupteter Rechtsverletzung nicht erfasst)
VwGH 25.03.1998, 93/12/0171
1. Die Bezeichnung des BeschwPunktes (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtl Relevanz, dass es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein ein subj Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den BeschwPunkt wird der Prozessgegenstand des verwgerichtl Verf festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist (vgl verstSen VwSlg 11.525/A).