§ 16 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG (Veranstaltungen, Verbot, Sittenwidrigkeit; Gastraum, Durchführung von Geschlechtsverkehr durch Mann und Frau in unbekleidetem Zustand auf einer Bühne)
VwGH 28.04.1998, 96/02/0396
Unter dem unbestimmten Begr „sittenwidrig“ iSd § 16 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG ist nach der allg Bedeutung dieses Begriffes ein Verstoß gegen die guten Sitten zu verstehen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind etwa nach der zu § 879 Abs 1 ABGB entwickelten Jud die WertE und Grundprinzipien der Rechtsordnung maßgebend (vgl etwa Dittrich-Tades , ABGB, 34. Auflage, S 859, E 35b zu § 879 ABGB).