§ 7 Abs 2 SchulpflichtG (Schulreife, Begriff)
§ 9 Abs 2 SchulpflichtG (Fernbleiben von der Schule während der Unterrichtszeit, nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Schülers)
§ 9 Abs 3 Z 1 SchulpflichtG (Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung; Erkrankung, behauptete „Schulunreife“ keine Erkrankung)