§ 9 Abs 2 SchulpflichtG (Fernbleiben von der Schule während der Unterrichtszeit, nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Schülers)
§ 9 Abs 3 SchulpflichtG (Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung; Kuraufenthalt, Meeresaufenthalt)
§ 24 Abs 4 SchulpflichtG (Übertretung; Verletzung der Elternpflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen)