§ 18 Abs 1 Oö StrG (Bauten an öffentlichen Straßen; soweit nicht im Bebauungsplan Abstand festgelegt, 2 m vom Straßenrand; Unterschreitung des Abstandes mit Zustimmung der Straßenverwaltung, wenn die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird; Prüfung der Verweigerung der Zustimmung durch die Behörde aufgrund Ausführungen in den Materialien)
VwGH 16.04.1998, 97/05/0340