§ 43 Abs 1 Tir StrG (Straßenerrichtung, betroffene Grundstückseigentümer, Rechte; Verlangen nach Änderung der Trasse oder technischen Ausgestaltung)
§ 43 Abs 2 TirStrG (ebenso; Berücksichtigung der Einwendungen durch die Behörde; wenn Erfordernissen des § 37 entsprochen, Aufwand im Verhältnis zum Erfolg wirtschaftlich vertretbar)