§ 5 Abs 2 StVO (Alkomattest, Verweigerung; Einwand der Verwendung eines Nasensprays, faktische Verhinderung; Nachträgliche Vorführung zum Amtsarzt irrelevant)
VwGH 29.05.1998, 97/02/0475
Der Bf bestreitet, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, mit der Begr, er habe anlässl der Aufforderung, eine solche Untersuchung durchführen zu lassen, darauf hingewiesen, dass er einen Nasenspray verwende, der die Ergebnisse einer solchen Untersuchung verfälsche. Er habe daher die Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangt, dem er auch in der Folge vorgeführt worden sei.