§ 48 Abs 1 StVG (Strafgefangene sind in einem Beruf auszubilden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung einer Strafvollzugsortsänderung gem § 10 StVG mit den Einrichtungen der Anstalten möglich ist; obj Recht, im Zweifel als subj-öff Rechtsanspruch auszulegen)
§ 48 Abs 2 StVG (Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung)